Deutschland ist seit 1970 Mitglied des nuklearen Nichtverbreitungsvertrages (NPT). Der Vertrag stellt das wichtigste multilaterale Vertragswerk mit Bezug auf Nuklearwaffen dar. Deutschland ist im Sinne des Vertrages ein Nichtkernwaffenstaat und darf keine Kernwaffen besitzen. Dazu sagt Artikel 2 des Vertrages:
Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.
Auswärtiges Amt
Dieses im Nichtverbreitungsvertrag festgeschriebene Verbot des Kernwaffenerwerbs wurde im 2+4 Vertrag für das wiedervereinigte Deutschland nochmals bekräftigt. Die Stationierung fremder Kernwaffen auf eigenem Territorium ist auf internationaler Ebene jedoch umstritten. Die NATO-Alliierten verstehen den Nichtverbreitungsvertrag so, dass eine Stationierung von Waffen in anderen Ländern legal ist, solange die Waffen durch den besitzenden Staat kontrolliert werden. Schon vor Beginn der Vertragsverhandlungen waren Kernwaffen in Deutschland stationiert. Vor Inkrafttreten legten die NATO-Alliierten ihre Auslegung des Nichtverbreitungsvertrages dar:
Er behandelt nicht Regelungen über die Dislozierung von Kernwaffen auf alliiertem Hoheitsgebiet, da diese keine Weitergabe von Kernwaffen oder Verfügungsgewalt darüber einschließen, sofern und solange nicht eine Entscheidung, Krieg zu führen, getroffen wird, in welchem Zeitpunkt der Vertrag nicht mehr maßgebend wäre.
Bundestagsdrucksache 7/994, S. 17
Diese Auffassung wird jedoch nicht von allen Vertragsmitgliedern des Nichtverbreitungsvertrages geteilt. Viele Staaten kritisieren die Praxis der Stationierung von Kernwaffen („nuclear-weapon-sharing“) regelmäßig. So äußerte sich die Gruppe der Blockfreien Staaten (120 Länder außerhalb von NATO und ehemaligem Warschauer Pakt) während einer Überprüfungskonferenz des Vertrages wie folgt:
In our view, any horizontal proliferation and nuclear-weapon-sharing by States Parties constitute a violation of non-proliferation obligations under articles I and II.
Stellungnahme der blockfreien Staaten, 27.04.2015
Ein Einsatz der Kernwaffen, bei dem deutsche Pilot*innen Verfügungsgewalt über stationierte Kernwaffen erlangen würden, wäre ein Bruch des Nichtverbreitungsvertrages, da internationale Verträge üblicherweise auch im Kriegsfall ihre Gültigkeit behalten (so beispielsweise die Genfer Konvention, oder andere klassische Rüstungskontrollverträge wie die Chemie- oder Biowaffenkonvention).
Rechtliche Klarheit zur Stationierungsfrage schafft der neue Kernwaffenverbotsvertrag, der am 22. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag verbietet Mitgliedern explizit die Stationierung fremder Kernwaffen (Artikel 1.1.g). Deutschland ist kein Mitglied dieses Vertrages, daher ist Berlin derzeit an dieses Verbot nicht gebunden. Zahlreiche Staaten des globalen Südens sind außerdem seit langem Mitglieder regionaler Nuklearwaffenfreier Zonen. Für diese Zonen gelten ebenfalls Stationierungsverbote von Kernwaffen an Land. Überflug und Transit durch Hoheitsgewässer sind regional unterschiedlich geregelt.
Die Stationierung amerikanischer Nuklearwaffen auf deutschem Boden ist in bilateralen Abkommen zwischen den USA und Deutschland geregelt. Die Vertragsinhalte sind jedoch geheim. Ein offizieller amerikanischer Bericht listet vier unterschiedliche Vereinbarungen auf: „Atomic Stockpile Agreements“, „Atomic Cooperation Agreements“, „Service-Level Agreements“ und „Third party stockpile agreements“.
Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines Nuklearwaffeneinsatzes wurde 1996 vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag diskutiert und begutachtet. Die Richter*innen kamen zum Ergebnis, dass ein Kernwaffeneinsatz in den allermeisten Szenarien mit dem humanitären Völkerrecht unvereinbar wäre. Ausgenommen wurde im Urteil nur der Fall des Einsatzes in einer extremen Selbstverteidigungssituationen. In diesem Fall sei das humanitäre Völkerrecht nicht spezifisch genug, so dass die Richter*innen die Frage nach Legalität bzw. Illegalität offen lassen mussten.